«Oft Ärger, mittelmässige Leistungen, ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten herabwürdigend. Man rate dringendst davon ab, sie anzustellen.» So lautete die telefonische Referenzauskunft über eine Pflegefachfrau aus der Westschweiz. Die Krux an der Sache - sie verfügte über ein exzellentes Arbeitszeugnis.

Diese vernichtende Referenzauskunft zeigte Wirkung. Eine Anstellung der Pflegefachfrau kam nicht mehr infrage. Dieser Fall (BGE 4A_117/2013) bestätigt in dramatischer Weise, dass Referenzauskünfte in missliebigen Fällen oft dazu missbraucht werden, endlich «Klartext» zu reden. Wer sich als Arbeitgeber derart verhält, übersieht jedoch, dass auch Referenzauskünfte rechtlichen Regeln unterstehen.

Rechte und Pflichten bei Referenzauskünften

Häufig begnügen sich künftige Arbeitgeber nicht mit den vorgelegten Arbeitszeugnissen und stellen beim Zeugnisaussteller Rückfragen. Der bisherige Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, über den Arbeitnehmer Auskunft zu geben. Ohne Einverständnis bzw. ohne ausdrückliche Bitte des Arbeitnehmers dürfen Referenzen nicht erteilt werden. Benennt indessen ein Arbeitnehmer eine Referenzperson, ist daraus zu schliessen, dass diese zur Auskunft ermächtigt ist. Umgekehrt berechtigt die blosse Tatsache, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausgestellt hat, diesen nicht, bereitwillig Referenzen an künftige Arbeitgeber zu erteilen. Wird eine Referenz erteilt, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf schriftliche Auskunft über deren Inhalt. Diese kann sowohl beim künftigen Arbeitgeber als auch beim Referenzgeber eingefordert werden.

Mündliches Arbeitszeugnis

Für Referenzauskünfte gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitszeugnisse. Sie sollen wohlwollend, wahrheitsgetreu, vollständig und klar sein. Zudem dürfen sie dem schriftlichen Arbeitszeugnis nicht widersprechen. Letztlich kann eine Referenz deshalb auch als mündliches Arbeitszeugnis verstanden werden.

Spezielle Tools für mehr Transparenz

Lose Zungen können bei Referenzauskünften nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber selbst schädigen. Neben einem Berichtigungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat der geschädigte Arbeitnehmer auch einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch. Zurückhaltung und eine wohlwollende Ausdrucksweise sind bei der Referenzerteilung deshalb dringendst zu empfehlen. Da allenfalls eine schriftliche Bestätigung der mündlich abgegebenen Auskunft erfolgen muss, sollte man genau so vorsichtig sein, wie beim Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Hilfreich sind speziell dafür konzipierte Tools. Damit wird Transparenz hergestellt und die Parteien halten sich eher an die Regeln.

Beim Vorschlagen von Kandidaten senden wir auf Wunsch einen übersichtlichen Referenzbericht mit. Darin stellen wir mehrere Referenzen zu einem umfangreichen Bericht zusammen. Benötigst du qualifizierte Mitarbeitende für eine Fest- oder Temporärstelle?

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