Kilometerlange Staus, leere S-Bahn-Waggons und volle Badis zeugen davon: die Ferienzeit hat ihren Höhepunkt erreicht. Das Thema Ferien führt auch aus rechtlicher Sicht immer wieder zu hitzigen Diskussionen. Im Folgenden stelle ich fünf Irrtümer vor.

1. Der Arbeitnehmer bestimmt, wann er seine Ferien nimmt

In die Ferien zu fahren, wann man will, ist tatsächlich mehr ein Privileg als ein Recht. Grundsätzlich entscheidet nämlich der Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Ferienbezuges. Er muss aber den Arbeitnehmer anhören und auf dessen Wünsche so weit möglich eingehen. Besonders bei Angestellten mit Familie soll eine Koordination mit den Schulferien möglich gemacht werden. Ferien müssen zudem frühzeitig angekündigt werden, damit sie für den Arbeitnehmer planbar sind. Eine Frist von drei Monaten kann heute als angemessen angesehen werden.

2. Wer krank ist, kann keine Ferien beziehen

Es kommt vor, dass jemand während den Ferien erkrankt. «Zum Glück bekomme ich meine Ferien bei Krankheit zurück», wird sich manch einer denken. Dies ist jedoch nicht immer richtig. Die Ferien sind dazu da, sich zu erholen. Sind die Arbeitnehmer wegen einer Krankheit nicht in der Lage dazu, darf deshalb der Ferienanspruch nicht gekürzt werden. Die Erholungsfähigkeit wird aber anders beurteilt, als die Arbeitsunfähigkeit. Bei Bettlägerigkeit und regelmässigen Arztbesuchen schliesst Krankheit Ferien sicher aus. Ein kleiner Husten wird jedoch nicht ausreichen, um seine Ferien nachholen zu können. 

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3. Ferien dürfen nie gekürzt werden

Diese Annahme ist falsch. Ab einem vollen Monat Abwesenheit, verschuldet durch den Arbeitnehmer, kann der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden. Dazu zählt beispielsweise die Arbeitsverhinderung infolge vorabendlicher Alkoholexzesse oder die im Spital endende Mutprobe. Bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung, sei es durch Krankheit oder Unfall etc., kann der Anspruch erst ab dem zweiten vollen Monat reduziert werden. Schwangere sind sogar zwei volle Monate gegen eine Kürzung geschützt. Der Mutterschaftsurlaub wird dabei nicht angerechnet.

4. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmende in den Ferien nicht stören

Arbeitsmediziner empfehlen, während den Ferien komplett abzuschalten und den Laptop und das geschäftliche Mobiltelefon zuhause zu lassen. Nichts soll den Erholungsprozess stören. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer nur in Notfällen kontaktieren. Eine gute Ferienplanung ist deshalb entscheidend. In dringlichen Ausnahmefällen dürfen die Arbeitnehmer sogar aus den Ferien zurückgerufen werden. Immerhin ist aber dann dem Arbeitnehmer der entstandene Schaden (Kosten etwa durch Telefonate, Minderwert der Ferien) durch den Arbeitgeber zu ersetzen.

5. Bei mehr als 30°C haben Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei

Der diesjährige Sommer hat uns eindrücklich gezeigt, dass extrem heisse Sommer immer häufiger vorkommen können. Die Forderung nach Hitzefrei war kaum zu überhören. In der Schweiz gibt es allerdings kein gesetzliches Recht auf Hitzefrei. Der Arbeitgeber hat bloss die allgemeine Pflicht, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Das SECO empfiehlt bei hohen Temperaturen unter anderem, die Angestellten ausreichend mit Wasser zu versorgen, die Pausenregelung anzupassen und allenfalls den Arbeitsbeginn in die frühen Morgenstunden zu verschieben. Eine Ausnahme gibt es nur für Schwangere: für sie gilt das Arbeiten in Innenräumen bei über 28°C bereits als gefährlich, weshalb sie die Arbeit verweigern dürfen.

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