Vor vier Jahren am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" angenommen, woraufhin der Bundesrat am 8. Dezember 2017 die entsprechenden Verordnungen zur Umsetzung verabschiedet hat. Nun tritt die sogenannte Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 in Kraft.

Das neue Recht hat bekanntlich nicht mehr viel mit dem Verfassungsartikel zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) zu tun. Statt Höchstzahlen und Kontingente einzuführen, haben Arbeitgeber lediglich die Pflicht, offene Stellen den RAV zu melden.

Welche Stellen müssen gemeldet werden?

Berufsgruppen mit einer jährlichen Arbeitslosenquote von >8 % in der gesamten Schweiz (ab 2020: >5 %) mit Ausnahme von:

  • Stellen, die durch Stellensuchende besetzt werden, die bereits beim RAV gemeldet sind;
  • Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns, die mit internen Personen besetzt werden, die seit mind. 6 Monaten dort angestellt sind;
  • Einsätzen/Beschäftigungen von maximal 14 Tagen;
  • Anstellungen von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie bzw. bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Ablauf der Stellenmeldung

  1. Bestimmen, ob Stellen meldepflichtig oder nicht (s. oben)
  2. Meldung über das Portal arbeit.swiss (oder per E-Mail, Telefon oder schriftlich) mit folgenden Angaben:
    - gesuchter Beruf
    - Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen
    - Arbeitsort
    - Arbeitspensum
    - Datum des Stellenantritts
    - befristet oder unbefristet
    - Kontakt
    - Name des Arbeitgebers
  3. Der Arbeitgeber erhält innert 3 Arbeitstagen nach Meldung eine Antwort des RAVs bezüglich passender Kandidaten.
  4. Rückmeldung des Arbeitgebers, bzgl. Eignung eines Kandidaten und daraus resultierenden Anstellung, oder Nichteignung.
  5. Nach 5 Arbeitstagen, beginnend nach Eingang der Bestätigung durch das RAV, darf der Arbeitgeber die Stelle öffentlich publizieren bzw. einen eigenen Kandidaten anstellen.
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Download: Übersichtlicher Ablauf der Stellenmeldepflicht

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Einschätzung in der Praxis

Da der Arbeitgeber weder eine Interview- noch eine Begründungspflicht hat, deshalb wird die Stellenmeldepflicht oft als «Alibiübung» bezeichnet. Für den einzelnen Arbeitgeber aber, bedeutet sie in erster Linie eine Verzögerung des Rekrutierungsprozesses um bis zu 7 Tage. Wie stark ein Arbeitgeber von der Meldepflicht betroffen ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Faktoren wie Anzahl der meldepflichtigen Stellen im Betrieb, Dringlichkeit sowie technische Lösungen spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Einer der schwierigsten Punkte wird die Zuordnung der internen Stellenprofile zu den Berufscodes des Seco (eine Liste mit 4’200 Stellen) sein. Aufgrund der hohen Zahl von Einsätzen/Stellen und der für diese Branchen typischen Kurzfristigkeit, sind der Personalverleih und seine Kunden besonders stark betroffen.

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